BVerfG - Beschluß vom 07.01.1992
1 BvR 1468/89
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Bv 5/79
LAG Hamburg, vom 15.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBv 7/82
III. BAG - Beschluß vom 03.10.1989 1 ABN 40/89,

Künstlerisches Personal als Tendenzträger in einem Theaterunternehmen

BVerfG, Beschluß vom 07.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1468/89

DRsp Nr. 2005/16078

Künstlerisches Personal als Tendenzträger in einem Theaterunternehmen

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, § 118 Abs. 1 BetrVG dahin auszulegen, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nur insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die künstlerische Freiheit des Unternehmers ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Tendenzträger sollen danach bei einem Theater nicht bereits alle Mitarbeiter sein, die in irgendeiner Weise - und sei es auch durch künstlerische Tätigkeit - an der Verwirklichung einer bestimmten Konzeption mitwirken, sondern nur diejenigen, die in verantwortlicher Weise diese mittragen und unmittelbar mit verwirklichen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts wendet. Aus der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, inwieweit die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen kann. Im übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerin nicht in der ihr als Theaterunternehmen durch Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit.