Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts wendet. Aus der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, inwieweit die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen kann. Im übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerin nicht in der ihr als Theaterunternehmen durch Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit.
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