LAG Köln - Beschluß vom 24.11.1997 (4 Ta 343/97) - DRsp Nr. 2000/2132
LAG Köln, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 4 Ta 343/97
DRsp Nr. 2000/2132
»Grundsätzlich keine Aussetzung eines Rechtsstreits über Entgeltansprüche, die vom Ausgang eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (hier durch 2 Instanzen bereits positiv beschiedener Feststellungsstreit über Betriebsübergang gem. § 613 aBGB).«