LAG München - Beschluss vom 05.12.1990
5 TaBV 61/89
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 09.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 2/89

LAG München - Beschluss vom 05.12.1990 (5 TaBV 61/89) - DRsp Nr. 2002/15804

LAG München, Beschluss vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/89

DRsp Nr. 2002/15804

Gründe:

I.

Der Antragssteller ist der Betriebsrat in den Betrieben ... der Antragsgegnerin. Er behauptet, gegen diese einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Arbeitsstudien und Zeitaufnahmen nach REFA im Bereich Elektroprozess, ETD-Fertigung und Montage durch Mitarbeiter der ... Unternehmensberatung bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder bis zum Spruch einer Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG zu haben. Anspruchsgrundlage soll eine am 10.02.1975 zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Methoden der Vorgabezeitermittlung, zur Akkordfestsetzung gemäß § 22 Anhang 2 Ziffer 1 zum Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der ... vom 01.12.1973 sein. In ihr ist unter anderem unter II. geregelt:

"Die Datenermittlung zur Ermittlung von Vorgabezeiten erfolgt durch die zuständige Arbeitsvorbereitung. Die Bestimmungen des § 22 Ziffer 2 Anhang 2 des MTV sind zu beachten."