LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.1993
5 (6) Sa 163/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); EGBGB Art. 6, Art. 30 Abs. 2, Art. 34; FlRG § 21 Abs 4 S 1; SeemG § 1; ZPO § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1729/90

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.1993 (5 (6) Sa 163/93) - DRsp Nr. 2009/8416

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 5 (6) Sa 163/93

DRsp Nr. 2009/8416

() »1. Die Einführung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters (2. Schiffregister) in § 21 Abs 4 FlaggenrechtsG gestattet es dem deutschen Reeder, mit Seeleuten ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Heuern in Höhe der Heimatheuern zu vereinbaren (hier indische Seeleute).« 2. Für den Inhalt der einschlägigen (hier: indischen) Normen trifft den Kläger vor dem deutschen Gericht die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtssätze des indischen Rechts, aus denen sich die verfolgten Ansprüche ergeben sollen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen, die zur Begründung des Anspruchs nach indischem Recht vorliegen müssen, richten sich ihrerseits nach indischem Recht. Dabei wird, soweit sich hierfür Anhaltspunkte ergeben, auch zu prüfen sein, ob der Anwendung einzelner Rechtssätze des indischen Rechts der ordre public (Art. 6 EGBGB).

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. Januar 1991 - 1c Ca 1729/90 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);