Die Klägerin war seit 18.04.1995 bei der Beklagten als Ladenverwalterin des Geschäfts der Beklagten in ... beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31.05.1995 ist u.a. vereinbart:
Als Entgelt erhält die Ladenverwalterin 5 % des in dem Laden im Vormonat erzielten Umsatzes. Außerdem erhält die Ladenverwalterin
0,25 % vom Umsatz als Reinigungskosten,
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