OVG Schleswig-Holstein, vom 13.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1/97
VG Schleswig - PB 1/96 - 03.03.1997,
Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren
BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 6 P 10.97
DRsp Nr. 2006/8050
Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren
»1. Eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses (hier: Aufstockung um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten) ist als Einstellung anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1BPersVG.2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß die Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses jedenfalls dann nicht nur vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie für die Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt; eine für länger als zwei Monate vorgesehene Aufstockung ist allerdings insbesondere dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Umfang der vorgesehenen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit so gering ist, daß dadurch keine neue Auswahlsituation auftritt, die eine Benachteiligung anderer Beschäftigter zur Folge haben könnte.
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