BVerwG - Beschluss vom 23.03.1999
6 P 10.97
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 73 zu § 75 BPersVG
DVBl 1999, 1430
NVwZ-RR 2000, 518
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 13.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1/97
VG Schleswig - PB 1/96 - 03.03.1997,

Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 6 P 10.97

DRsp Nr. 2006/8050

Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

»1. Eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses (hier: Aufstockung um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten) ist als Einstellung anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. 2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß die Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses jedenfalls dann nicht nur vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie für die Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt; eine für länger als zwei Monate vorgesehene Aufstockung ist allerdings insbesondere dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Umfang der vorgesehenen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit so gering ist, daß dadurch keine neue Auswahlsituation auftritt, die eine Benachteiligung anderer Beschäftigter zur Folge haben könnte.