BAG - Urteil vom 17.07.1997
8 AZR 388/95
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; KSchG § 1 ; Sächs. HochschulG § 160;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu Art. 20 Einigungsvertrag
BB 1997, 2224
DRsp VI(614)151c
NZA 1998, 811
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2958/93
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 Sa 572/94 ,

Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Verwendbarkeit

BAG, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 388/95

DRsp Nr. 1997/9057

Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Verwendbarkeit

»Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung war nicht nach Abs. 4 Ziff. 3 EV zulässig, wenn die anderweitige Verwendung des Arbeitnehmers bei einer Ersatz-Beschäftigungsstelle möglich war. Diese konnte auch in einem anderen Verwaltungszweig desselben Arbeitgebers eingerichtet werden.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; KSchG § 1 ; Sächs. HochschulG § 160;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 2, 3 EV) stützt.

Die im Jahre 1945 geborene Klägerin ist Diplomphilosophin und Fachdozentin für kaufmännische Erwachsenenbildung. Sie unterrichtete seit dem 16. Dezember 1985 als Fachschullehrerin an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik "Erwin Kramer", ab 1. Januar 1992 "Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft Dresden". Ihre Unterrichtsfächer waren bis August 1989 Marxismus/Leninismus, danach überwiegend Sozialkunde und in geringerem Umfang Volkswirtschaftslehre, Recht und Steuern.