BVerwG - Beschluß vom 08.12.1999
6 P 10.98
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3 ; DBGrG § 17 Abs. 2 ; ELV § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 76 BPersVG
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 07.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 5/98

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten; Topfwirtschaft; sog. amtsgleiche Besetzung

BVerwG, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 6 P 10.98

DRsp Nr. 2006/5231

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten; Topfwirtschaft; sog. "amtsgleiche Besetzung"

»Der Personalrat hat bei der DB AG und den aus ihr ausgegliederten Gesellschaften nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bereits bei der amtsgleichen Übertragung eines vorher ausgeschriebenen neuen Arbeitsplatzes an einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mitzubestimmen, wenn a) der Beamte zuvor auf einem Arbeitsplatz eingesetzt war, dessen tarifliche Bewertung (E 10 ETV) eine beamtenrechtliche Dienstpostenbewertung bis höchstens "A 12 entsprechend" zugelassen hätte, b) der neue Arbeitsplatz aufgrund seiner tariflichen Bewertung (E 11 ETV) die spätere Einstufung als höher zu bewertender Dienstposten bis höchstens "A 13 z entsprechend" ermöglicht und c) bei Bewährung und Höherbewertung des unveränderten Dienstpostens vor dessen erneuter Übertragung an den Beamten eine weitere Ausschreibung regelmäßig nicht stattfinden soll.«

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3 ; DBGrG § 17 Abs. 2 ; ELV § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Fragen der Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Dienstposten von Beamten.