BVerwG - Beschluß vom 09.12.1998
6 P 6.97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 71 Abs. 2 S. 7 § 74 Abs. 1 Nr. 13 § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i § 113 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 102 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
AP Nr. 3 zu § 74 LPVG Hessen
BVerwGE 108, 135
DVBl 1999, 1450
IÖD 1999, 164
NZA 1999, 1003
PersR 1999, 265
PersV 1999, 470
RiA 2000, 27
ZBR 1999, 392
ZTR 1999, 428
ZfPR 1999, 80
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 28.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 6/97

Personalvertretungsrecht - Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu Änderungskündigungen zur Durchsetzung des BAT-Ost

BVerwG, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 6 P 6.97

DRsp Nr. 2007/3388

Personalvertretungsrecht - Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu Änderungskündigungen zur Durchsetzung des BAT-Ost

»1. Der Personalrat darf im Falle beabsichtigter Änderungskündigungen diesen jedenfalls dann wegen fehlender Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung die Zustimmung verweigern, wenn ein Vorrang dieses weiteren Mitbestimmungsverfahrens besteht. 2. Nicht ausdrücklich im Beispielskatalog des § 74 Abs. 1 HePersVG genannte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen unterliegen - trotz der generalklauselartigen Fassung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach hessischem Personalvertretungsrecht - der Mitbestimmung nur dann, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen. 3. § 74 Abs. 1 Nr. 13 HePersVG ist als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne eine Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen zu verstehen. An der Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zum Zweck einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelösten Begrenzung der Mitbestimmung hält der Senat nicht fest (Abweichung von den Beschlüssen vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - und vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 19.80 -).