BVerwG - Beschluß vom 23.01.1996
6 P 54.93
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 75 BPersVG
AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35
BWV 1997, 136
BWVPr 1996, 281
IÖD 1996, 166
NZA-RR 1996, 479
PersR 1996, 199
PersV 1996, 457
RiA 1997, 135
ZBR 1996, 267
ZfPR 1996, 116
ZTR 1996, 284
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.09.1993 - 9 K 5012/93 (V), vom - Vorinstanzaktenzeichen

Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

BVerwG, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 6 P 54.93

DRsp Nr. 2007/4591

Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

»Der Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" erfaßt nicht die Anordnung von Überstunden.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 27. April 1993 kündigte der Beteiligte dem Personalrat an, er beabsichtige anzuordnen, daß alle Mitarbeiter in der Leistungsabteilung der Dienststelle zur Erledigung von Arbeitsrückständen vom 7. Juni bis 31. August 1993 wöchentlich mindestens vier Überstunden ableisten sollten. Nur ein bestimmter Kreis von schutzwürdigen Beschäftigten sollte davon ausgenommen sein. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung und machte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung selbst und der Durchführung geltend, wobei er insbesondere die Erweiterung des als schutzwürdig anzusehenden Personenkreises verlangte. Der Beteiligte teilte durch Schreiben vom 1. Juni 1993 mit, daß die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich sei und die beabsichtigte Anordnung von Überstunden nicht berühre. Sodann ordnete er mit Wirkung vom 1. Juni 1993 wegen der weiter angewachsenen Bearbeitungszeiten für Leistungsanträge Mehrarbeit bzw. Überstunden mit der Maßgabe an, daß mindestens 42,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit zu erbringen seien.