I.
Mit Schreiben vom 27. April 1993 kündigte der Beteiligte dem Personalrat an, er beabsichtige anzuordnen, daß alle Mitarbeiter in der Leistungsabteilung der Dienststelle zur Erledigung von Arbeitsrückständen vom 7. Juni bis 31. August 1993 wöchentlich mindestens vier Überstunden ableisten sollten. Nur ein bestimmter Kreis von schutzwürdigen Beschäftigten sollte davon ausgenommen sein. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung und machte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung selbst und der Durchführung geltend, wobei er insbesondere die Erweiterung des als schutzwürdig anzusehenden Personenkreises verlangte. Der Beteiligte teilte durch Schreiben vom 1. Juni 1993 mit, daß die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich sei und die beabsichtigte Anordnung von Überstunden nicht berühre. Sodann ordnete er mit Wirkung vom 1. Juni 1993 wegen der weiter angewachsenen Bearbeitungszeiten für Leistungsanträge Mehrarbeit bzw. Überstunden mit der Maßgabe an, daß mindestens 42,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit zu erbringen seien.
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