BVerwG - Beschluß vom 02.02.1990
6 PB 13.89
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
PersR 1990, 114
PersV 1991, 22
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen BPV TK 3993/87

Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren bei Streit über Mitbestimmungspflicht

BVerwG, Beschluß vom 02.02.1990 - Aktenzeichen 6 PB 13.89

DRsp Nr. 2005/17177

Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren bei Streit über Mitbestimmungspflicht

In Fällen, in denen die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat strittig ist, kann diese Frage selbstverständlich im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden.

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1989 - BVerwG 6 PB 16.88 -, PersR 1989, 275) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall.