Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariferhöhung wirksam auf eine übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.
Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fachreferent für Systemplanung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwendbar. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag in der höchsten Tarifgruppe (K 7) eingruppiert und erhält eine tarifliche Leistungszulage. Sein effektives Gehalt liegt allerdings erheblich über dem Tarifentgelt. Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Anrechnung des übertariflichen Gehaltsbestandteils auf Tariferhöhungen.
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