BAG - Beschluß vom 08.09.1997
5 AZB 3/97
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 5 ArbGG 1979
AuA 1999, 346
BAGE 86, 267
BB 1997, 2332
DB 1997, 2544
DRsp VI(646)157a
NJW 1998, 701
NZA 1997, 1302
ZIP 1997, 2208
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3399/96
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 25. November 1996 - 9 Ta 526/96 ,

Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

BAG, Beschluß vom 08.09.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 3/97

DRsp Nr. 1997/9046

Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

»Der Abschluß eines Kommissionsvertrags schließt nicht aus, daß es sich bei dem "Kommissionär" um einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person handelt (vgl. auch BAG Beschluß vom 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Entgeltansprüche für die Zeit vom 2. September bis zum 15. Oktober 1996. Der Kläger verlangt 8.100,00 DM.

Der Beklagte betreibt einen Großhandel mit Büchern, insbesondere Kinderbüchern und Kochbüchern, sowie sonstigen Gebrauchs- und Geschenkartikeln wie Taschenrechnern, Kugelschreibern, Uhren etc. Der Kläger bewarb sich auf eine Zeitungsanzeige des Beklagten mit folgendem Wortlaut:

"Fahrer gesucht für Verkauf und Auslieferung, guter Verdienst, gute Aufstiegsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin ..."