LAG Hamm - Urteil vom 16.07.1997
3 Sa 2443/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 107 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2007
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 Ca 444/96 - 29.10.96,

Schulungsteilnahme eines Wirtschaftsausschussmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 2443/96

DRsp Nr. 2002/3524

Schulungsteilnahme eines Wirtschaftsausschussmitglieds

Ein Arbeitgeber hat nicht die Lohnfortzahlungskosten für den Zeitraum einer Schulungsteilnahme an ein Wirtschaftsausschussmitglied zu zahlen, das vom Betriebsrat ohne Begründung zum Wirtschaftsausschussmitglied bestellt worden ist, obwohl es die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht besitzt und nicht aktiv als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, weil es auf der Ersatzmitgliederliste weit hinten steht.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 107 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand

In der beim Arbeitsgericht Hagen am 19.07.1996 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger ein Lohnfortzahlungsanspruch für einen Zeitraum zusteht, in dem er als Mitglied des in dem Betriebe der Beklagten existierenden Wirtschaftsausschusses an einer Schulung teilgenommen hat.