Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen restlichen Sozialplanabfindung zur Konkurstabelle gemäß §
Der Kläger war bei der Firma H beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 21.11.1994 zum 30.6.1995 beendet.
Über das Vermögen der Firma wurde im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Am 30.9.1994 war zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung ein Sozialplan (Fotokopie Bl. 7 bis 9 d.A.) vereinbart worden. Dieser hat in Ziffer II. 5. Abs. 1 u. 2 folgende Regelung:
Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Betrag von 10 Mio. DM
(zehn Millionen) zur Verfügung, von dem entsprechend Absatz II. 3 + 4
dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|