LAG Köln - Urteil vom 25.07.2000
10 (7) Ta 107/00
Normen:
GKG (1975) § 24 Satz 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 62 Satz 1 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
LAGE § 25 GKG Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 744/98

Streitwert im Urteil und Beschluss

LAG Köln, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 10 (7) Ta 107/00

DRsp Nr. 2000/10330

Streitwert im Urteil und Beschluss

»1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem isoliert nicht anfechtbaren Urteilsstreitwert, über den die Kammer als Spruchkörper zu entscheiden hat, und dem beschwerdefähigen Wertfestsetzungsbeschluss, über den die/der Vorsitzende der Kammer nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG befindet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). 2. § 24 Satz 1 GKG findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. 3. Lehnt das Arbeitsgericht die Festsetzung eines gesonderten Gebührenstreitwerts unter Hinweis auf den Urteilsstreitwert ab, ist die unterlassene Festsetzung mit der Beschwerde angreifbar und die Sache zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 24 Satz 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 62 Satz 1 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: