LAG Nürnberg - Beschluß vom 26.07.2000
6 Ta 180/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 10 23 ; GKG (1975) § 17 Abs. 3 § 19 Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 § 45 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
ARST 2001, 43
AuR 2000, 438
NZA-RR 2001, 53
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6535/99

Streitwert: Kündigung - Arbeits- oder Handelsvertretervertrag - Hilfsantrag - Streitgegenstand

LAG Nürnberg, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 6 Ta 180/00

DRsp Nr. 2001/5406

Streitwert: Kündigung - Arbeits- oder Handelsvertretervertrag - Hilfsantrag - Streitgegenstand

»1. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist auch dann nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bemessen, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte aber ein Vertragsverhältnis eines freien Handelsvertreters behauptet (im Anschluß an BAGE 17, 146).2. Bei der Streitwertfestsetzung ist ein Hilfsantrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit durch Klagerücknahme wegen eines außergerichtlichen Vergleichs endet; § 19 Abs. 4 GKG ist nicht anwendbar.3. Auch der Gegenstandswert eines außergerichtlichen Vergleichs ist auf Antrag gemäß § 10 BRAGO festzusetzen.4. Macht der Kläger im Hauptantrag die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, im Hilfsantrag die Unwirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertretervertrages geltend, so betreffen die beiden Anträge nicht denselben Streitgegenstand und sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.5. Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses ist nach den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu ermitteln. § 12 Abs. 7 ArbGG ist nur anzuwenden, wenn der Handelsvertreter gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer gilt.