LAG München - Beschluß vom 09.05.1990
7 Ta 42/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1606
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1688/89

Streitwert: Kündigung - wirtschaftliches Interesse

LAG München, Beschluß vom 09.05.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 42/90

DRsp Nr. 2001/5374

Streitwert: Kündigung - wirtschaftliches Interesse

Bleibt bei einer Kündigungsschutzklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers hinter dem Höchstbetrag des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zurück, ist dieser für die Streitwertberechnung nicht maßgebend.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.