BVerfG - Beschluß vom 31.07.2001
1 BvR 304/01
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 284
Vorinstanzen:
BAG, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 933/00
LAG Nürnberg, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 155/00

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 304/01

DRsp Nr. 2001/13855

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit der gerügt wird, die Garantie des gesetzlichen Richters sei verletzt, da es beim Landesarbeitsgericht an einer schriftlichen und den Verdacht einer Manipulation ausschließenden Bestimmung der gesetzlichen ehrenamtlichen Richter fehle, ist mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig, wenn nicht eine Nichtigkeitsklage mit der Begründung erhoben worden ist, das Landesarbeitsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Zeuge über den Inhalt eines Telefongesprächs vernommen wird, den er zur Gedächtnisstütze auf Tonband aufgenommen hat.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arbeitsrechtsstreit, in dem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aufgelöst wurde.