Der Kläger steht seit dem 16. März 1990 als Polier in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis finden betriebsüblich die Tarifverträge für die Poliere des Baugewerbes Anwendung.
In der Zeit vom 04. November 1996 bis 22. Januar 1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Da die Beklagte ihm sein Gehalt lediglich in Höhe von 80 % fortzahlte, verlangt der Kläger nach rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung noch weitere 20 % Gehaltsfortzahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe, von 1.625,34 DM brutto.
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