LAG Hamburg - Beschluss vom 24.12.2012
8 Ta 24/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 171/12

Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts bei Fristversäumnis durch Partei; Beschwerdeeinlegung des Rechtsanwalts auf Weisung der Rechtsschutzversicherung als Parteibeschwerde

LAG Hamburg, Beschluss vom 24.12.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 24/12

DRsp Nr. 2013/6261

Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts bei Fristversäumnis durch Partei; Beschwerdeeinlegung des Rechtsanwalts auf Weisung der Rechtsschutzversicherung als Parteibeschwerde

1. Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung "auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gemäß § 82 Abs. 1 und 2 VVG" Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts. 2. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.06.2011 (17 Ca 171/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren machte der Kläger, dessen monatliches Bruttogehalt € 14.266,90 betrug, die Unwirksamkeit einer während der Wartezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung geltend. Der Rechtsstreit endete durch die Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 44 - 47 d.A.) Bezug genommen wird.