1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.06.2011 (
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Im Ausgangsverfahren machte der Kläger, dessen monatliches Bruttogehalt € 14.266,90 betrug, die Unwirksamkeit einer während der Wartezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung geltend. Der Rechtsstreit endete durch die Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt (Bl. 44 - 47 d.A.) Bezug genommen wird.
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