LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2011
8 Ta 217/11
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1753/09

Unzulässige Untätigkeitsbeschwerde gegen Abweisung eines Befangenheitsantrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 217/11

DRsp Nr. 2012/1308

Unzulässige Untätigkeitsbeschwerde gegen Abweisung eines Befangenheitsantrags

1. Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt. 2. Gegen die Abweisung eines Befangenheitsantrages des Beklagten gegen einen Richter am Arbeitsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben; gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen einen diesbezüglichen Beschluss kein Rechtsmittel statt.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3;

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (OLG Sachsen-Anhalt v.01.03.2010 - 10 WF 15/10 -; OLG Naumburg v. 11.06.2007 - 4 WF 81/07 - FamRZ 2007, 2009; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO Rdnr. 21 m. w. N.).