BVerfG - Beschluß vom 14.12.2001
1 BvR 1009/01
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 § 233 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1004
NZA 2002, 922
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2155/00

Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung einer Berufung mangels Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten

BVerfG, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1009/01

DRsp Nr. 2004/19942

Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung einer Berufung mangels Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten

Es verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Zivil- (Arbeits-)Gerichte die Berufung einer Partei und ihren Wiedereinsetzungsantrag mangels Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten verwerfen, obwohl mit einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht wird, dass es sich um ein Büroversehen handelte und dass generell die Anweisung bestand, nur durch den Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Schriftsätze an das jeweilige Gericht zu übermitteln.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 § 233 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der mangels Unterschrift versäumten Frist zur Berufungseinlegung.