BVerfG - Beschluß vom 28.09.1992
1 BvR 496/87
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu Art. 20 GG
AP Nr. 24 zu § 2 BeschFG 1985
AP Nr. 32 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AP Nr. 41 zu Art. 103 GG
AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Teilzeit
AP Nr. 73 zu Art. 12 GG
AuR 1993, 120
DB 1992, 2511
DWiR 1993, 239
DZWIR 1993, 239
EWiR 1992, 1195
NZA 1993, 213
WM 1992, 2068
ZIP 1993, 140
ZTR 1993, 79
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 368/77
LAG Frankfurt/Main, vom 05.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 664/82
III BAG - Urteil vom 14.10.1986 - 3 AZR 66/83 - BAGE 53, 161,

Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen aus der Versorgungsordnung eines Kaufhausunternehmens

BVerfG, Beschluß vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 496/87

DRsp Nr. 1993/2388

Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen aus der Versorgungsordnung eines Kaufhausunternehmens

1. Es bleibt offen, wie weit durch Gerichtsentscheidungen überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann, der bei einer Änderung der Rechtsprechung von Verfassungs wegen berücksichtigt werden muß.2. Zwar sind belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, regelmäßig mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres eine gleichartige Bindung der Gerichte. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Sie ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen sie lediglich aufgrund eines - prinzipiell irrtumsanfälligen - Erkenntnisprozesses für den konkreten Fall fest.3. Gestützt auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1978 kann ein Unternehmen nicht in einer verfassungsrechtlich schutzbedürftigen Weise darauf vertrauen, daß das Bundesarbeitsgericht seine Versorgungsordnung auch dann gutheißen würde, wenn in den Tatsacheninstanzen der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung der weiblichen Arbeitskräfte bei der betrieblichen Altersversorgung erbracht wird.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;

Gründe: