BVerfG - Beschluß vom 03.12.1992
1 BvR 1462/88
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit
AP Nr. 14 zu § 611 BGB Rundfunk
AP Nr. 143 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk
AP Nr. 4 zu § 12a TVG
AP Nr. 4 zu § 80 BVerfGG
AP Nr. 64 zu § 611 BGB Abhängigkeit
AfP 1993, 470
DRsp VI(602)99a-b
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 50
NJW 1993, 2672
NZA 1993, 741
ZUM 2000, 683
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 128/88

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters

BVerfG, Beschluß vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1462/88

DRsp Nr. 1993/2379

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters

1. Rundfunkfreiheit ist in erster Linie Programmfreiheit. Der grundrechtliche Schutz erstreckt sich aber auch auf das Recht der Rundfunkanstalten, den Programmerfordernissen bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.2. Allerdings ist der grundrechtliche Schutz der Bestimmung über das Rundfunkpersonal auf den Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt sind dagegen Personalentscheidungen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsgerichtliche Berufungsentscheidung, mit der der Klage eines Rundfunkmitarbeiters auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der beklagten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt stattgegeben wurde.