Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Regelung, nach der für arbeitsrechtliche Angelegenheiten keine Beratungshilfe gewährt wird.
I.
1. Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) gewährt Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Ein Rechtsuchender kann danach Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ihm keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG). Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu beantragen. Dem Rechtsanwalt steht gegen den Rechtsuchenden, dem er Beratungshilfe gewährt, eine geringfügige Gebühr zu; außerdem erhält er eine Vergütung aus der Landeskasse.
Die Rechtsgebiete, für die Beratungshilfe gewährt werden kann, sind in § 2 des Gesetzes näher geregelt. Die Vorschrift lautet: