BSG - Urteil vom 25.04.2002
B 11 AL 69/01 R
Normen:
AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 747 S. 1 § 749 Abs. 1 § 873 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 45 Abs. 4 S. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 48 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 1585/97 - 27.07.2001,
SG Marburg, vom 30.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ar 612/96

Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe, Aufhebung von Verwaltungsakten, Fristen

BSG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 69/01 R

DRsp Nr. 2002/11690

Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe, Aufhebung von Verwaltungsakten, Fristen

1. Vermögen des Arbeitslosen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,- DM übersteigt (hier bei der Verwertung eines Miteigentumsanteil an einem vom Arbeitslosen nicht selbst bewohnten Hausgrundstückes). 2. Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Beseitigung eines VA, gerichtet sind, ist ein Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig. 3. Darf der angefochtene Bescheid mit anderer Begründung aufrechterhalten werden, so richtet sich die Wahrung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 747 S. 1 § 749 Abs. 1 § 873 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 45 Abs. 4 S. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 48 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine deswegen geltend gemachte Erstattungsforderung.