BSG - Urteil vom 17.04.1991
1/3 RK 21/88
Normen:
BGB § 616 Abs. 2 ; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; MuSchG § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 22
BSGE 68, 222
SozR 3-7860 § 10 Nr. 1

Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 LFZG, Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG

BSG, Urteil vom 17.04.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 21/88

DRsp Nr. 1998/7629

Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 LFZG, Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG

1. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 LFZG ist, daß der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt aufgrund des § 11 MuSchG und damit "wegen eines Beschäftigungsverbots" weitergezahlt worden ist.2. Die Arbeitnehmerin, die infolge Schwangerschaft arbeitsunfähig erkrankt, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach allgemeinen Vorschriften. Dadurch ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 2 ; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; MuSchG § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Erstattungsanspruch des klagenden Arbeitgebers aus § 10 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) im Lohnausgleichsverfahren.