LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2012
3 Sa 871/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; Angleichungs-TV Land Berlin § 15 Abs. 1; TV-L § 7; TV-L § 8; TV-L § 47 Nr. 1 Abs. 1; TV-L § 47 Nr. 1 Abs. 2; TV-L § 47 Nr. 2 Abs. 1 S. 1; TV-L § 47 Nr. 2 Abs. 1 S. 2; EZulV § 20 Abs. 1 S. 1; EZulV § 20 Abs. 1 S. 2; EZulV § 20 Abs. 3 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 259; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 14606/11

Wechselschichtzulage; Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst in der Leitstelle der B. Feuerwehr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 871/12

DRsp Nr. 2013/24672

Wechselschichtzulage; Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst in der Leitstelle der B. Feuerwehr

1. Auf Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst bei der B. Feuerwehr finden bei Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gemäß § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin iVm. § 47 Nr. 1 Abs. 1 und 2 und Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-L nicht die §§ 7,8 TV-L, sondern § 20 EZulV Anwendung. 2. In der Leitstelle der B. Feuerwehr wird von den Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst Bereitschaftsdienst iSd. § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EZulV geleistet. 3. Ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage besteht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulv nicht, wenn der Dienstplan, nach dem der Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt wird, eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht, im Dienstplan also nicht selber vorgegeben wird, zu welchen Zeiten die Angestellten/Beamten Bereitschaftsdienst und zu welchen Zeiten sie Volldienst zu leisten haben.

Tarifliche Vergütung für Beschäftigte der Leitstelle im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlinunbegründete Feststellungsklage zur Wechselschichtzulage bei fehlenden Dienstplanvorgaben zu Volldienst und Bereitschaftsdienst)