ArbG Bonn, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 34/00
Weiterbeschäftigung: Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung
LAG Köln, Urteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 12 Ta 189/00
DRsp Nr. 2000/10283
Weiterbeschäftigung: Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung
»Einem Antrag auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung fehlt im Allgemeinen der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem von ihm geführten Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich obsiegt, es aber unterlassen hat, dort den Weiterbeschäftigungsanspruch zu stellen.«