LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2024
4 Sa 24/23
Normen:
TVG § 3; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ArbR 2024, 171
NZA 2024, 574
NZA-RR 2024, 249
GWR 2024, 278
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 402/22

Weitergeltung einer Verdienstsicherung nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie nach einem Wechsel des Betriebes; Auslegung der Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede in Form einer kleinen dynamischen Bezugnahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 24/23

DRsp Nr. 2024/4251

Weitergeltung einer Verdienstsicherung nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie nach einem Wechsel des Betriebes; Auslegung der Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede in Form einer kleinen dynamischen Bezugnahme

Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Tarifbestimmungen für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden handelte es sich um eine sogenannte Gleichstellungsabrede. Folge der Auslegung einer Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede in Form einer kleinen dynamischen Bezugnahme ist, dass jedenfalls bei Fortgeltung der Tarifbindung des Arbeitgebers und bei fortbestehender Einschlägigkeit der Anwendungsbereiche der Tarifverträge dynamisiert die jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden können.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 28.2.2023 (12 Ca 402/22) abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Lohn für den Monat Oktober 2021 zu bezahlen iHv. 509,46 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.11.2021.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.