LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2024
4 Sa 24/23
Normen:
TVG § 3; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ArbR 2024, 171
NZA 2024, 574
NZA-RR 2024, 249
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 402/22

Weitergeltung einer Verdienstsicherung nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie nach einem Wechsel des Betriebes; Auslegung der Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede in Form einer kleinen dynamischen Bezugnahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 24/23

DRsp Nr. 2024/4251

Weitergeltung einer Verdienstsicherung nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie nach einem Wechsel des Betriebes; Auslegung der Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede in Form einer kleinen dynamischen Bezugnahme

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 28.2.2023 (12 Ca 402/22) abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Lohn für den Monat Oktober 2021 zu bezahlen iHv. 509,46 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.11.2021.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Lohn für den Monat November 2021 zu bezahlen iHv. 1.038,28 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.12.2021.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Lohn für den Monat Dezember 2021 zu bezahlen iHv. 776,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.1.2022.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Lohn für den Monat Januar 2022 zu bezahlen iHv. 746,25 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.2.2022.

5. 6. 7. 8. 9.