Die Klägerin stellt Objektträger und Deckgläser für mikroskopische Untersuchungen her.
Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, K., war bis zum 30. Juni 1987 Betriebsleiter der Klägerin, aber aufgrund einer am 5. März 1987 getroffenen Vereinbarung zur Auflösung dieses Vertragsverhältnisses schon ab dem 9. März 1987 von der Arbeit freigestellt worden. Nach diesem Zeitpunkt, noch im März 1987, brachte K. 20 Deckglasschneidemaschinen an sich, die zuvor von der Klägerin benutzt und dann ausgemustert worden waren. Auf welche Weise dies geschah und in welchem Zustand die Maschinen damals waren, ist unter den Parteien umstritten.
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