BAG - Urteil vom 17.12.1997
5 AZR 332/96
Normen:
BGB §§ 315, 145 ; BAT-O § 24 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht
BAGE 87, 311
BB 1998, 488
NZA 1998, 555
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Magdeburg - Urteil vom 16. Juni 1994 - 8 Ca 420/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14. März 1996 - 7 Sa 819/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Widerruf der Bestellung zum kommissarischen Schulleiter

BAG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 332/96

DRsp Nr. 1998/4343

Widerruf der Bestellung zum kommissarischen Schulleiter

»1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausübung des Direktionsrechts durch Erklärungen gegenüber dem Arbeitnehmer selbst binden, insbesondere die Ausübung auf bestimmte Fälle beschränken. 2. Überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorläufig eine höherwertige Aufgabe und macht er die Übertragung auf Dauer nur davon abhängig, daß sich der Arbeitnehmer fachlich bewährt, so darf er dem Arbeitnehmer die höherwertige Aufgabe nicht aus anderen Gründen wieder entziehen.«

Normenkette:

BGB §§ 315, 145 ; BAT-O § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weiterbeschäftigung des Klägers als Schulleiter.

Der 1947 geborene Kläger war seit August 1971 im Schuldienst der ehemaligen DDR beschäftigt. Von August 1971 bis August 1978 war er Lehrer an der Liebknecht-Oberschule in H, anschließend bis August 1980 stellvertretender Direktor dieser Schule. Im August 1980 übernahm er die Funktion eines Kreisschulinspektors; aus dieser Tätigkeit schied er im Juli 1985 auf eigenen Wunsch wieder aus. Im August 1985 kehrte er an die Liebknecht-Oberschule in H zurück. Er bekleidete dort nunmehr das Amt des Direktors.