BSG - Beschluß vom 08.05.1996
6 RKa 9/96
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 § 164 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1997, 37
MDR 1996, 1162
NZA 1997, 339
NZS 1996, 544
SozR 3-1500 § 67 Nr. 10

Wiedereinsetzung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Rechtsanwalt

BSG, Beschluß vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 9/96

DRsp Nr. 1997/359

Wiedereinsetzung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Rechtsanwalt

1. Wenn ein Rechtsanwalt nach Einlegung der Revision die Akte zur Erstellung der Revisionsbegründung erstmalig am Tag des im Fristenkalender falsch notierten Ablaufs der Begründungsfrist zur Hand nimmt, so beachtet seine Sorgfaltspflicht nicht hinreichend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 § 164 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Revision ist gemäß § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Beklagte hat die Revision gegen das seinem Bevollmächtigten am Januar 1996 zugestellte Urteil erst am 5. März 1996 begründet. Damit hat er die Begründungsfrist von zwei Monaten nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht gewahrt, weil diese Frist am Montag, den 4. März 1996, abgelaufen war.