I. Die Revision ist gemäß § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Beklagte hat die Revision gegen das seinem Bevollmächtigten am Januar 1996 zugestellte Urteil erst am 5. März 1996 begründet. Damit hat er die Begründungsfrist von zwei Monaten nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht gewahrt, weil diese Frist am Montag, den 4. März 1996, abgelaufen war.
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