BSG - Urteil vom 21.03.1996
11 RAr 49/95
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 1 § 112 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 31
NZS 1996, 635
SozR 3-4100 § 112 Nr. 25
AuA 1997, 426
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.1995

Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes

BSG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 11 RAr 49/95

DRsp Nr. 1997/347

Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes

1. Nach § 112 Abs. 2 S. 1 AFG bilden nur die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume Bemessungszeitraum, die in den dreimonatigen Zeitraum beitragspflichtiger Beschäftigung(en) vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hineinfallen oder hineinragen. Sind in diesen Lohnabrechnungszeiträumen wegen fehlender Abrechnung des letzten Monats nicht drei Monate beitragspflichtiger Beschäftigung enthalten, so ist auf frühere Lohnabrechnungszeiträume nur zurückzugreifen, wenn sie weniger als 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erfaßt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 1 § 112 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers.