BSG - Urteil vom 14.12.2000
B 11/7 AL 30/99 R
Normen:
AFG § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 S. 1, § 23a Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1; SGB III § 293 Abs. 1 S. 1, § 295 S. 2 Nr. 1 ;

Zugangsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung durch Dritte

BSG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen B 11/7 AL 30/99 R

DRsp Nr. 2001/13943

Zugangsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung durch Dritte

1. Für die Beurteilung der Zugangsvoraussetzungen zur Arbeitsvermittlung durch Dritte sind auch die Allgemeininteressen zu berücksichtigen, die bis 1993 das Alleinvermittlungsrecht der Arbeitsverwaltung gerechtfertigt haben. 2. Als Zugangsvoraussetzung zur Arbeitsvermittlung ist die Zuverlässigkeit des Bewerbers festzustellen. Das erfordert die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers und die an objektive wie subjektive Tatsachen anknüpfende Prognose, er werde die für die Arbeitsvermittlung und sonstige im Allgemeininteresse erlassenen Vorschriften beachten. Ist der Bewerber Mitglied in einer Organisation, die der Beobachtung durch den Verfassungsschutz und deren Zielsetzung und Vorgehensweise rechtlichen Bedenken unterliegt, so reicht dies nicht aus, die Zuverlässigkeit für die Arbeitsvermittlung zu verneinen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 S. 1, § 23a Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1; SGB III § 293 Abs. 1 S. 1, § 295 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Rücknahme befristeter Erlaubnisse zur Vermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen und den Anspruch auf unbefristete Erteilung einer Erlaubnis zu entsprechender Arbeitsvermittlung.