II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist beschäftigt. Er wurde regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt.

Am 12.01.2022 lud der Kläger sein Hybrid-Fahrzeug an einer gewöhnlichen 220 V Steckdose im Betrieb des Beklagten. Die Dauer des Ladevorgangs sowie die Frage, ob der Kläger auch weitere Male das Fahrzeug geladen hatte, waren zwischen den Parteien strittig. Laut Hausordnung des Beklagten ist das Aufladen von Akkus für Elektromotoren aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

Aufgrund des festgestellten Ladevorgangs am 12.01.2022 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.01.2022 außerordentlich fristlos.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Er trug vor, er habe am 12.01.2022 sein Fahrzeug nur wenige Minuten geladen, da es an diesem Tag zu einem nicht nachvollziehbaren Leistungsabfall des Akkus seines Fahrzeugs gekommen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm der Beklagte auch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtung heraus in diesem Fall Hilfestellung geben würde.

Er habe auch grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass ein kurzfristiges Aufladen seines Fahrzeugs nicht gegen den Willen des Arbeitgebers verstoße, weil sämtliche Mitarbeiter die Akkus ihrer Mobiltelefone, E-Bikes und anderer Kleingeräte bei dem Beklagten laden würden, was dem Arbeitgeber auch bekannt gewesen sei.