Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses kann als unvertretbare Handlung durch Zwangsgeld und erforderlichenfalls durch Zwangshaft durchgesetzt werden. Die Durchsetzung dieses Anspruchs kann die Arbeitgeberin nicht dadurch verhindern, dass sie im Zwangsvollstreckungsverfahren behauptet, die Beschäftigung sei unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz wegen der (eigenen) unternehmerischen Entscheidung weggefallen sei.
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