II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um die Berichtigung eines Zeugnisses.

Der Kläger war seit 2016 bei dem beklagten Arbeitgeber tätig und schied 2021 per Eigenkündigung aus. Ihm war 2019 ein Zwischenzeugnis erteilt worden, das ihm "sehr gute" Leistungen und insbesondere die nachhaltige und erfolgreiche Verfolgung der vereinbarten Ziele bestätigte. Das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Endzeugnis hingegen stellte nur auf die nachhaltige Verfolgung von Zielen ab und formulierte zudem, dass der Arbeitnehmer es verstanden habe, seine Mitarbeiter zu fördern und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren. Nur die erste von zwei Seiten war auf Firmenpapier gedruckt.