III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte zunächst heraus, dass ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfülle, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspreche. Auf Verlangen des Arbeitnehmers müsse sich das Zeugnis auf Verhalten und Leistung erstrecken. Dabei richte sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit diesem verfolgten Zwecken: Es diene dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und sei insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gebe es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteile. Daraus ergäben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Grundsatz der Zeugnisklarheit.