II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Arbeitnehmerin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.05.2022 (der Arbeitgeberin am 11.05.2022 übergeben) zum 15.06.2022 gekündigt und im Kündigungsschreiben Urlaub vom 01.06. bis zum 15.06.2022 beantragt, um Abgeltung von weiteren 6 Urlaubstagen sowie um Erteilung eines Zeugnisses an ihre Privatadresse gebeten, für die Zusammenarbeit gedankt und der Arbeitgeberin alles Gute gewünscht. Sie meldete sich vom 05.05. bis zunächst zum 11.05. krank, verlängerte bis zum 15.05. (Folgebescheinigung), reichte für den Zeitraum vom 12. bis zum 22.05. eine neue Erstbescheinigung ein sowie dann Folgebescheinigungen bis zum 05.06. sowie bis zum 15.06.2022. Die Beklagte leistete für den Zeitraum vom 05.05. bis zum 15.06.2022 keine Entgeltfortzahlung.