Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Sinkt die Beschäftigtenzahl unter den gesetzlich festgelegten Schwellenwert (zurzeit 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden) während der Bestellung eines Arbeitnehmers zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten, entfällt der mit dieser Funktion einhergehende Sonderkündigungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der nachwirkende einjährige Sonderkündigungsschutz. Ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
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