III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil des hessischen LAG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Das LAG habe zu Unrecht angenommen, dass die Kündigungen allein wegen des Sonderkündigungsschutzes gem. § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a.F. unwirksam seien.

Der Kläger wurde als verpflichtender Datenschutzbeauftragter bestellt und zählte zu dem nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a.F. geschützten Personenkreis. Zum Zeitpunkt seiner Bestellung beschäftigte die Beklagte in der Regel mehr als neun Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt waren. Dadurch bestand für sie die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Nachdem die Anzahl der Beschäftigten unter den gesetzlich festgelegten Schwellenwert abgesunken war, entfiel nach Auffassung des BAG auch der Sonderkündigungsschutz des Klägers als Datenschutzbeauftragter. Eines expliziten Widerrufs der Bestellung des Klägers in diese Funktion durch die Arbeitgeberin habe es nicht bedurft, weil der Begriff der "Abberufung" in § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a.F. jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde, umfasse. Darunter falle auch das Absinken der Beschäftigtenzahl aufgrund von Personalentscheidungen des Arbeitgebers.