Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.
Letzte redaktionelle Änderung: 07.04.2021
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