II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der klagende schwerbehinderte Arbeitnehmer hatte von einer (gekündigten) Postfachadresse aus prozessiert, weil er zu dieser Zeit per Haftbefehl gesucht wurde. Erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG hatte er seine Wohnanschrift angegeben.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, das LAG hatte ihr stattgegeben. Das BAG hielt die Revision der Beklagten für unbegründet und bestätigte die Entscheidung des LAG.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.04.2021