I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Löscht ein Arbeitnehmer, nachdem ihm bekannt wird, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.06.2021