III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.02.2019 wirksam war. Das Löschen der Daten durch den Kläger stellte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Darauf, ob und mit welchem Aufwand die gelöschten Daten wieder hergestellt werden können, oder darauf, ob die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötige, komme es nicht an. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht.