Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Wirklich neue Erkenntnisse bringt die Entscheidung des LAG Düsseldorf nicht mit sich, insbesondere entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass Angaben in Gehaltsabrechnungen keine Willenserklärungen darstellen. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb einer anwendbaren Ausschlussfrist geltend machen müssen, auch wenn diese Mindestlohnansprüche nicht ausnehmen. Arbeitnehmer sollten daher wachsam sein und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbedingt prüfen, ob Ausschlussfristen für ihr Arbeitsverhältnis greifen.
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