III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Klage bereits deshalb unbegründet war, weil sich die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der Tarifautomatik nach § 16 KAVO als bloßer Akt der Rechtsanwendung ohne eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen vollziehe und deshalb mit der Änderungskündigung keine geänderten Vertragsbedingungen angeboten, sondern lediglich der Rechtsakt der Eingruppierung benannt worden sei.

Aus dem (engen) Verständnis des Streitgegenstands der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 Alt. 1 KSchG ergebe sich ein Sonderproblem, wenn das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot inhaltlich nicht zu einer Änderung der bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen führt, z.B. weil die angetragene neue Tätigkeit bereits im Wege des Weisungsrechts zugewiesen werden konnte oder weil die angetragene Eingruppierung sich bereits aus der Tarifautomatik ergibt. Die Änderungskündigung sei dann "überflüssig".