III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Nürnberg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestehe nach § 58 Abs. 1 BetrVG für Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und daher nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb der Unternehmen geregelt werden können. Eine solche Angelegenheit läge auch im vorliegenden Fall vor, da die Streitfrage mehrere Unternehmen beträfe. Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass subjektive Unmöglichkeit für den örtlichen Betriebsrat bestehe. Konzernmutter oder Arbeitgeber könnten bei freiwilligen Leistungen frei entscheiden, ob sie diese nur konzern- oder unternehmensweit erbringen wollen. Da die arbeitsvertragliche Regelung zur Bereitstellung der Dienstwagen auf die Dienstwagenrichtlinie verweist, stehe die Leistung unter dem Vorbehalt, dass die Richtlinie einen solchen Anspruch gebe. Die Bereitstellung der Dienstwagen sei keine Entlohnung, weil die über die Grundausstattung hinausgehende Sonderausstattung sowie die Möglichkeit der Privatnutzung bewertet werden. Das sei keine unmittelbare Gegenleistung zwischen Arbeit und Entgelt.